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(1) Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung vonoder einer städtischen Versorgungsleitungdavon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.
(2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung(§ 8 Abs. 1 lit. a) oder abzweigenden Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. b) die Anschlussabgabe zu entrichten.
(3) Für die Herstellung einer Anschlussleitung für Bauzwecke, die nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt wird, ist die Abgabe nicht zu entrichten.
(4) Die Anschlussabgabe wird beiBei einer neu herzustellendenhergestellten Anschlussleitung wird die Anschlussabgabe durch Multiplikation der Kennzahl (Abs. 6) mit dem Einheitssatz (Abs. 7), bei errechnet. Bei der Verstärkung einer Anschlussleitung durch Multiplikationwird die Kennzahl der Differenzbestehenden Anschlussleitung von der Kennzahlen (Abs. 6) von alter und neuer Leitung mit dem Einheitssatz (Abs. 7) errechnetKennzahl der neu zu errichtenden verstärkten Anschlussleitung in Abzug gebracht.
(5) Bei Verstärkung einer Anschlussleitung und, wegen gleichzeitiger Anzeige über das Ende des WasserbezugesHerstellung einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, ist neben der Anschlussabgabe für eine oder mehrere Anschlussleitungen derselben Liegenschaft, wirddie abzweigende Anschlussleitung keine Anschlussabgabe für die Anschlussabgabe durch Multiplikation des Einheitssatzes mitVerstärkung der Differenz zwischen der Kennzahl der verstärkten Anschlussleitungen und der Summe der aufgelassenen Anschlussleitungen errechnet, wobei eine Anrechnung der Kennzahlen der aufgelassenen Anschlussleitungen höchstens bis zur Kennzahl der verstärktenbereits bestehenden Anschlussleitung erfolgtzu entrichten.
(6) Für die Ermittlung der Kennzahl ist der Innendurchmesser des erdverlegten Teiles der Anschlussleitung heranzuziehen.
Die Kennzahlen lauten:
Innendurchmesser in mm | Kennzahl |
bis 42 | 7 |
über 42 bis 53 | 17 |
über 53 bis 86 | 50 |
über 86 bis 106 | 78 |
über 106 | 176 |
(7) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat mit 30 vH der durchschnittlichen Kosten für Erd- und Baumeisterarbeiten, Rohmaterial, Rohrlegearbeiten, Austauschmaterial und definitive Straßeninstandsetzung für die Herstellung eines Laufmeters einer Versorgungsleitung DN 100 durch Verordnung festzusetzen.
(8) Auf die zu entrichtende Anschlussabgabe ist ein für dieselbe Liegenschaft nachweislich bezahlter Anliegerbeitrag gemäß § 51 der Bauordnung für Wien mit jenem Hundertsatz anzurechnen, der auf die Kosten der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ebenso werden nachweislich bezahlte Kosten für eine Neu- oder Umlegung oder Auswechslung auf eine größere Nennweite gemäß § 6 Abs. 1 bis zur Höhe der Anschlussabgabe angerechnet.
(9) Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, auf dem die Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung hergestellt oder verstärkt wurde, haftet neben dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) für die Anschlussabgabe und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftungspflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 zu bestimmen.
(10) Bei Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin haftet auch der neue Wasserabnehmer bzw. die neue Wasserabnehmerin für die rückständige Anschlussabgabe samt Nebengebühren, wenn sie seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres entstanden ist.
(1) Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung vonoder einer städtischen Versorgungsleitungdavon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.
(2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung(§ 8 Abs. 1 lit. a) oder abzweigenden Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. b) die Anschlussabgabe zu entrichten.
(3) Für die Herstellung einer Anschlussleitung für Bauzwecke, die nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt wird, ist die Abgabe nicht zu entrichten.
(4) Die Anschlussabgabe wird beiBei einer neu herzustellendenhergestellten Anschlussleitung wird die Anschlussabgabe durch Multiplikation der Kennzahl (Abs. 6) mit dem Einheitssatz (Abs. 7), bei errechnet. Bei der Verstärkung einer Anschlussleitung durch Multiplikationwird die Kennzahl der Differenzbestehenden Anschlussleitung von der Kennzahlen (Abs. 6) von alter und neuer Leitung mit dem Einheitssatz (Abs. 7) errechnetKennzahl der neu zu errichtenden verstärkten Anschlussleitung in Abzug gebracht.
(5) Bei Verstärkung einer Anschlussleitung und, wegen gleichzeitiger Anzeige über das Ende des WasserbezugesHerstellung einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, ist neben der Anschlussabgabe für eine oder mehrere Anschlussleitungen derselben Liegenschaft, wirddie abzweigende Anschlussleitung keine Anschlussabgabe für die Anschlussabgabe durch Multiplikation des Einheitssatzes mitVerstärkung der Differenz zwischen der Kennzahl der verstärkten Anschlussleitungen und der Summe der aufgelassenen Anschlussleitungen errechnet, wobei eine Anrechnung der Kennzahlen der aufgelassenen Anschlussleitungen höchstens bis zur Kennzahl der verstärktenbereits bestehenden Anschlussleitung erfolgtzu entrichten.
(6) Für die Ermittlung der Kennzahl ist der Innendurchmesser des erdverlegten Teiles der Anschlussleitung heranzuziehen.
Die Kennzahlen lauten:
Innendurchmesser in mm | Kennzahl |
bis 42 | 7 |
über 42 bis 53 | 17 |
über 53 bis 86 | 50 |
über 86 bis 106 | 78 |
über 106 | 176 |
(7) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat mit 30 vH der durchschnittlichen Kosten für Erd- und Baumeisterarbeiten, Rohmaterial, Rohrlegearbeiten, Austauschmaterial und definitive Straßeninstandsetzung für die Herstellung eines Laufmeters einer Versorgungsleitung DN 100 durch Verordnung festzusetzen.
(8) Auf die zu entrichtende Anschlussabgabe ist ein für dieselbe Liegenschaft nachweislich bezahlter Anliegerbeitrag gemäß § 51 der Bauordnung für Wien mit jenem Hundertsatz anzurechnen, der auf die Kosten der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ebenso werden nachweislich bezahlte Kosten für eine Neu- oder Umlegung oder Auswechslung auf eine größere Nennweite gemäß § 6 Abs. 1 bis zur Höhe der Anschlussabgabe angerechnet.
(9) Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, auf dem die Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung hergestellt oder verstärkt wurde, haftet neben dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) für die Anschlussabgabe und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftungspflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 zu bestimmen.
(10) Bei Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin haftet auch der neue Wasserabnehmer bzw. die neue Wasserabnehmerin für die rückständige Anschlussabgabe samt Nebengebühren, wenn sie seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres entstanden ist.