Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche ihres eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 WVBefrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 WVBefrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 WVBefrG