§ 22 WVBefrG

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unbefugt für eine bestimmte Volksbefragung hergestellte Stimmzettel können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. Vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten wird bei Weitergabe von solchen Stimmzetteln an Dritte unwiderleglich angenommen, daß er erkannt hat, die Überlassung der Stimmzettel werden der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen (§ 17 Abs. 1 VStG 1991).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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