§ 9 WTFG Voranschlag

WTFG - Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Ausgaben und Einnahmen des Verbandes sind in einem alljährlich für den gleichen Zeitraum wie das Verwaltungsjahr der Stadt Wien aufzustellenden Voranschlag vorzusehen. Der Voranschlag für das folgende Jahr muß bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres der Tourismuskommission vorgelegt werden. Wird der Voranschlag vor Beginn des neuen Rechnungsjahres nicht genehmigt, dürfen Ausgaben nur zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen und zur laufenden Geschäftsführung getätigt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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