§ 12 WTFG Bemessungsgrundlage der Ortstaxe

WTFG - Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a)

die Umsatzsteuer;

b)

das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß;

c)

ein Pauschalabzug von 11% des um die Abzüge gemäß lit. a und b verminderten Entgelts für den Aufenthalt im Sinne des § 11 als Äquivalent für allfällige Internationalisierungsmaßnahmen.

In Kraft seit 18.02.2017 bis 31.12.9999
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