(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11.
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
a) | die Umsatzsteuer; | |||||||||
b) | das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß; | |||||||||
c) | ein Pauschalabzug von 11% des um die Abzüge gemäß lit. a und b verminderten Entgelts für den Aufenthalt im Sinne des § 11 als Äquivalent für allfällige Internationalisierungsmaßnahmen. |
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