§ 19 WTFG Pflicht zur Mitarbeit an Tourismusförderungsmaßnahmen

WTFG - Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Inhaber und Inhaberinnen von Reisebüros einschließlich Online-Reisebüros, Verkehrs- und Handelsunternehmungen, Gast- und Schankgewerbebetrieben, Kinobetriebsstätten gemäß dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, in der jeweils geltenden Fassung, von Konzessionen gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, für den dauerhaften Betrieb von Theatern, Varietés, Kabaretts, Zirkussen, Unterhaltungsspielapparaten und anderen Dauerveranstaltungen sowie die Inhaber und Inhaberinnen von Sportveranstaltungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz), Volksvergnügungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 5 Wiener Veranstaltungsgesetz), Schausteller- und Varieté-Betrieben (§ 2 Abs. 2 und § 21 Abs. 2b Wiener Veranstaltungsgesetz), Unterkünften sowie Fremdenführer und Fremdenführerinnen, Reisebetreuer und Reisebetreuerinnen und die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen (§ 15 Abs. 2) sind verpflichtet, dem Verband auf sein Verlangen die für die Tourismusförderung und Statistikzwecke benötigten Auskünfte zu geben. Die Auskünfte dürfen bei voller Wahrung des Kunst-, Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisses und unter Ausschluß aller das Privatleben berührenden Tatsachen nur für Zwecke der Tourismusförderung und Statistikzwecke verwendet werden. Wer in Wien einen Kongreß (Tagung) veranstaltet oder mit der Durchführung einer solchen Veranstaltung betraut wird, hat dies dem Verband anzuzeigen.

In Kraft seit 18.02.2017 bis 31.12.9999
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