(1) Die Tourismuskommission setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und siebzehn weiteren Mitgliedern zusammen, wovon vierzehn Mitglieder von der Wiener Landesregierung auf Grund von Vorschlägen der in der Wiener Landesregierung vertretenen politischen Parteien bestellt werden und je ein Mitglied von der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und der Wiener Landwirtschaftskammer entsendet wird. Die Mitglieder üben ihre Funktion auf die Dauer der Funktionsperiode des Wiener Landtages, jedenfalls bis zur Bestellung ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen aus.
(2) Der Tourismuskommission obliegen insbesondere:
a) | die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen (§ 6), die Bestellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin (§ 7) sowie die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, den Voranschlag und den Rechnungsabschluss; | |||||||||
b) | die Bewilligung im Voranschlag nicht bedeckter oder nicht vorgesehener Ausgaben und von Ausgaben, die über das Geschäftsjahr hinausgehen; | |||||||||
c) | die allgemeine Regelung der Anstellungsverhältnisse der beim Verband beschäftigten Personen. |
(3) Die Tourismuskommission bestellt bei Bedarf Fachausschüsse, wobei die Wahl außenstehender Personen möglich ist. Die Tourismuskommission kann Fachausschüsse jederzeit auflösen oder auch einzelne ihrer Mitglieder abberufen.
(4) Die Tourismuskommission und die von ihr bestellten Fachausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Konstituierung und Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beiziehung von Experten und Expertinnen ist zulässig.
(5) Die Tourismuskommission ist nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr einzuberufen; weiters muß sie einberufen werden, wenn dies der Magistrat oder ein Drittel der Mitglieder (Absatz 1) verlangt.
(6) Den Vorsitz in der Tourismuskommission führt der Präsident bzw. die Präsidentin. Dem Präsidenten bzw. der Präsidentin obliegt auch die Einberufung der Tourismuskommission.
(7) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin (§ 7) hat das Recht, den Sitzungen der Tourismuskommision und der Fachausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen und Anträge zu stellen.
(8) Nähere Bestimmungen über die Organisation und Geschäftsführung trifft die Geschäftsordnung.
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