Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach diesem Gesetz ist die Behörde berechtigt folgende Daten gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten:
1. | die Adressen der Unterkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 im Gebiet der Stadt Wien, | |||||||||
2. | die Art, die Klassifikation und die Kapazität der in der Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte, | |||||||||
3. | die monatlich übermittelten Ankünfte- und Nächtigungszahlen bezüglich der in Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte sowie | |||||||||
4. | die Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Rechtsform) sowie die Kontaktdaten der für die Tourismusstatistik gemäß § 5 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 Auskunftspflichtigen für die in den Z 1 bis Z 3 genannten Daten. |
0 Kommentare zu § 18 WTFG