§ 18 WTFG

WTFG - Wiener Tourismusförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach diesem Gesetz ist die Behörde berechtigt folgende Daten gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten:

1.

die Adressen der Unterkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 im Gebiet der Stadt Wien,

2.

die Art, die Klassifikation und die Kapazität der in der Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte,

3.

die monatlich übermittelten Ankünfte- und Nächtigungszahlen bezüglich der in Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte sowie

4.

die Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Rechtsform) sowie die Kontaktdaten der für die Tourismusstatistik gemäß § 5 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 Auskunftspflichtigen für die in den Z 1 bis Z 3 genannten Daten.

In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 WTFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 WTFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 WTFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 WTFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 WTFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WTFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 WTFG
§ 19 WTFG