(1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Einreichung der Abgabenerklärung hat elektronisch zu erfolgen. Die Abgabenbehörde kann für die elektronische Einreichung der Abgabenerklärung ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden. Gleiches gilt für vertretungsbefugte Personen einschließlich berufsmäßiger Parteienvertreter des Abgabepflichtigen. Ist die elektronische Einreichung der Abgabenerklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Einreichung der Abgabenerklärung entsprechend dem amtlichen Muster zu erfolgen. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Gäste. Der Magistrat kann für die Einreichung der Abgabenerklärung und die Entrichtung der Ortstaxe kürzere Fristen, äußerstenfalls eine tägliche Frist, vorschreiben, wenn die Einreichung der Abgabenerklärung oder die Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumt wurde oder Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren können.
(2) Über jeden entgeltlichen Aufenthalt ist entweder eine jahrgangsweise fortlaufend numerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrat vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl numeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen. Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.
(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte Vereinbarungen über die zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung) zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern.
0 Kommentare zu § 13 WTFG