(1) Der Verband hat die Aufgabe, den Tourismus in Wien zu fördern sowie die Interessen des Landes Wien auf dem Gebiete des Tourismus wahrzunehmen. Im Falle der Gegenseitigkeit unterstützt er auch Tourismusförderungsmaßnahmen anderer Gebietskörperschaften.
(2) Dem Verband obliegen insbesondere:
a) | das überbetriebliche touristische Destinationsmarketing; | |||||||||
b) | die Mitwirkung bei allen den Tourismus erheblich berührenden Maßnahmen des Magistrats; | |||||||||
c) | die Mitwirkung am allgemeinen Stadtmarketing, soweit es sich auf wesentliche Herkunftsländer der touristischen Gäste Wiens bezieht; | |||||||||
d) | die Förderung und Durchführung einschlägiger gesellschaftlicher Veranstaltungen; | |||||||||
e) | die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für den Tourismus und seine wirtschaftliche Bedeutung; | |||||||||
f) | die Förderung des Wiener Kongresswesens; | |||||||||
g) | die Bereitstellung von Statistiken und Tourismus- bzw. Marktforschungsergebnissen für Wiener Tourismusbetriebe und -einrichtungen; | |||||||||
h) | die Bereitstellung von Informationen an potentielle und an in Wien anwesende Gäste. |
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