(1) Die Tourismuskommission bestimmt auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin die zur Ausübung der Wirtschaftsprüfung staatlich berechtigte Person oder Unternehmung, die die Funktion des Rechnungsprüfers bzw. der Rechnungsprüferin ausübt, und legt die Dauer der Beauftragung fest.
(2) Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin hat insbesondere vor der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.
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