§ 7 WTFG Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und das Büro des Verbandes

WTFG - Wiener Tourismusförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin vertritt den Verband in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung des Verbandes dem Präsidenten bzw. der Präsidentin vorbehalten sind. Er bzw. sie ist verpflichtet, dabei alle Aufträge zu erfüllen und alle Beschränkungen einzuhalten, die sich aus der Geschäftsordnung des Verbandes und aus anderen Beschlüssen der Tourismuskommission bzw. der von ihr bestellten Fachausschüsse ergeben.

(2) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin hat dafür zu sorgen, dass im Büro des Verbandes ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der Tätigkeit des Verbandes entsprechen.

(3) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist dem Verband gegenüber verpflichtet, bei seiner bzw. ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bzw. einer ordentlichen Geschäftsfrau anzuwenden.

(4) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin regelmäßig über die Tätigkeit der Organe und des Verbandes zu berichten. Er bzw. sie ist weiters verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin auf dessen bzw. auf deren Verlangen unverzüglich Bericht zu erstatten.

(5) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin von der Tourismuskommission zu bestellen und auf dessen bzw. auf deren Verlangen von der Funktion abzuberufen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 WTFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 WTFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 WTFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 WTFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 WTFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 WTFG
§ 8 WTFG