Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle entgeltlichen Aufenthalte sowie das für jeden einzelnen entgeltlichen Aufenthalt vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.
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