Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben (§§ 11 bis 16) mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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