§ 12 WTFG Bemessungsgrundlage der Ortstaxe

Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2017 bis 31.12.9999

(1) Bemessungsgrundlage ist das BeherbergungsentgeltEntgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a)

die Umsatzsteuer;

b)

das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß;

c)

ein Pauschalabzug von 11% des um die Abzüge gemäß lit. a und b verminderten Beherbergungsentgelts Entgelts für den Aufenthalt im Sinne des § 11 als Äquivalent für allfällige Internationalisierungsmaßnahmen.

Stand vor dem 17.02.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.02.2017

(1) Bemessungsgrundlage ist das BeherbergungsentgeltEntgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a)

die Umsatzsteuer;

b)

das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß;

c)

ein Pauschalabzug von 11% des um die Abzüge gemäß lit. a und b verminderten Beherbergungsentgelts Entgelts für den Aufenthalt im Sinne des § 11 als Äquivalent für allfällige Internationalisierungsmaßnahmen.

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