§ 97 WStV § 97

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:

a)

die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des Bürgermeisters, die Beförderung von Bediensteten, deren Belohnung und die Gewährung von Remunerationen im Ausmaß von mehr als 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im Einzelfall, die Festsetzung von Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen;

b)

die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde rücksichtlich der Ernennung von Lehrpersonen;

c)

die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde aus dem Titel des Patronates;

d)

die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über AusgabenMittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, wenn sie den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen;

e)

die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den Verfassungsgerichtshof;

f)

die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften Fällen;

g)

die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind;

h)

der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e, jedoch nicht den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:

a)

die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des Bürgermeisters, die Beförderung von Bediensteten, deren Belohnung und die Gewährung von Remunerationen im Ausmaß von mehr als 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im Einzelfall, die Festsetzung von Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen;

b)

die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde rücksichtlich der Ernennung von Lehrpersonen;

c)

die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde aus dem Titel des Patronates;

d)

die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über AusgabenMittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, wenn sie den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen;

e)

die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den Verfassungsgerichtshof;

f)

die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften Fällen;

g)

die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind;

h)

der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e, jedoch nicht den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt.

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