§ 103b WStV § 103b

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Voranschlagsentwurf des Bezirkes ist zwei Wochen vor der Beratung durch die Bezirksvertretung eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Ort und Zeitim Internet zu veröffentlichen, mit der Auflage sind im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien zu verlautbaren und im Bezirk auf geeignete Weise bekanntzumachen.

(3) DieMöglichkeit für Gemeindemitglieder haben das Recht, während der Auflage zum Voranschlagsentwurf des Bezirkesdazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind von der Bezirksvertretung bei der Beratung des VoranschlagsentwurfesVoranschlages zu erwägen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Der Voranschlagsentwurf des Bezirkes ist zwei Wochen vor der Beratung durch die Bezirksvertretung eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Ort und Zeitim Internet zu veröffentlichen, mit der Auflage sind im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien zu verlautbaren und im Bezirk auf geeignete Weise bekanntzumachen.

(3) DieMöglichkeit für Gemeindemitglieder haben das Recht, während der Auflage zum Voranschlagsentwurf des Bezirkesdazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind von der Bezirksvertretung bei der Beratung des VoranschlagsentwurfesVoranschlages zu erwägen.

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