(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, um in die Gesellschaft und das Erwerbsleben eingegliedert zu werden.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in
1. | Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage, | |||||||||
2. | wirtschaftlichen Hilfen zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände. |
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt der Sozialhilfeträger nach § 34 Abs. 1 als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
0 Kommentare zu § 20 WSHG