Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen, die aus physischen oder psychischen Gründen auch mit ambulanter Pflege nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und ambulanter Betreuung oder Pflege, jedoch keiner ständigen stationären Pflege, bedürfen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22c WSHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22c WSHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22c WSHG