(1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Erfolgt eine Neufestsetzung der Richtsätze durch Verordnung der Landesregierung oder ergibt sich eine Änderung des Einkommens des Hilfesuchenden oder der der bisherigen Berechnung der Sozialhilfeleistung zu Grunde liegenden Situation des Hilfesuchenden, so sind Ansprüche nach diesem Gesetz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Neufestsetzung der Richtsätze oder der Änderung des Einkommens oder der Situation neu zu berechnen.
(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:
1. | Richtsatz für die alleinunterstützte Person, | |||||||||
2. | Richtsatz für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Person. | |||||||||
Der in Z 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt einer hilfesuchenden Person zu decken, die nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Ehegattin oder ihrer Lebensgefährtin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem Ehegatten oder ihrem Lebensgefährten oder ihrem eingetragenen Partner oder mit einer unterhaltsberechtigten Angehörigen oder einem unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt. Der in Z 1 bezeichnete Richtsatz gilt auch für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Der in Z 2 bezeichnete Richtsatz hat den Lebensunterhalt einer hilfesuchenden Person, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Ehegattin oder ihrer Lebensgefährtin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem Ehegatten oder ihrem Lebensgefährten oder ihrem eingetragenen Partner oder mit einer unterhaltsberechtigten Angehörigen oder mit einem unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt, im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht eine mit der hilfesuchenden Person in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte Angehörige oder ein mit der hilfesuchenden Person in Haushaltsgemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einer oder einem außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe übersteigt, so ist diese Angehörige oder dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieser Angehörigen oder dieses Angehörigen. |
(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, daß er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung Kleinhausrat und sonstigen kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse einer eingetragenen Partnerschaft des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Bei der Bemessung der Höhe der Geldleistung sind jedenfalls Einkünfte, die dem Hilfesuchenden im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen individuellen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), bis zur eineinhalbfachen Höhe des Taschengeldes gemäß § 13 Abs. 9 nicht anzurechnen. Bei der Bemessung der Geldleistungen sind Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Schulden oder Alimentationsverpflichtungen nicht als einkommensmindernd anzurechnen.
(5) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckmäßig umgeht. Ist der Hilfesuchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1) nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, so ist der Richtsatz bis zu 50% zu unterschreiten. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger sowie des Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.
(7) Zu monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Zuschlag gemäß Abs. 6 zweiter Satz ist jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Richtsatzes einschließlich des Zuschlages zu gewähren. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(8) Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.
(9) Den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ist ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.
(10) Die Geldleistung ist auf eine Zehnerstelle des Centbetrages zu runden; Beträge unter 5 Cent sind zu vernachlässigen, Beträge von 5 Cent an sind auf die nächste Zehnerstelle des Centbetrages zu runden.
Unterkunft in Häusern für Obdachlose
§ 14 (1) Die Gewährung von Unterkunft kann auch durch Aufnahme des Hilfesuchenden in ein Haus für Obdachlose erfolgen. Der Hilfesuchende hat sich so zu verhalten, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung in dem Haus für Obdachlose durch sein Verhalten nicht gefährdet wird.
(2) Der innere Betrieb der Häuser für Obdachlose ist vom Betreiber des Hauses durch eine Hausordnung zu regeln. Die Hausordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | Bestimmungen über das von den Bewohnern zu beachtende Verhalten, | |||||||||
2. | Bestimmungen über die Befugnisse des in den Häusern für Obdachlose tätigen Personals, | |||||||||
3. | sonstige für den einwandfreien Betrieb der Häuser für Obdachlose erforderliche Bestimmungen. |
(3) Für die Benützung der vom nach § 34 zuständigen Sozialhilfeträger geführten Häuser für Obdachlose ist vom Magistrat durch Verordnung ein Benützungsentgelt festzusetzen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für den Verbleib in dem Haus für Obdachlose nicht mehr vor, so ist die Unterkunftsgewährung zu widerrufen und erforderlichenfalls zu verfügen, dass der Bewohner das Haus verlässt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Bewohner wiederholt gegen die Bestimmungen der Hausordnung verstößt.
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