(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | die im § 23 Abs. 2 festgelegte Anzeigepflicht verletzt, | |||||||||
2. | einen Mangel trotz eines rechtskräftigen Auftrages nach § 23 Abs. 3 nicht behebt, | |||||||||
3. | entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 den Organen der Aufsichtsbehörde den Zutritt verwehrt, oder | |||||||||
4. | eine Einrichtung nach §§ 14, 22b und 22c trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß § 23 Abs. 5 weiter betreibt. |
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen.
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