(1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden. Leistungen zur Befriedigung von Bedürfnissen in eingetragener Partnerschaft lebender hilfesuchender Personen sind in gleicher Weise umfasst.
(2) Als soziale Dienste kommen in Betracht:
1. | Hauskrankenpflege, | |||||||||
2. | Familienhilfe, | |||||||||
3. | Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, | |||||||||
4. | allgemeine und spezielle Beratungsdienste, | |||||||||
5. | Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben, | |||||||||
6. | Erholung für alte und behinderte Menschen, | |||||||||
7. | Wohnheime. |
(3) Die Gewährung sozialer Dienste kann von einer zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist zunächst dieses zur Beitragsleistung entsprechend heranzuziehen. Die im § 29 Abs. 2 genannten Angehörigen dürfen nicht zu Beitragsleistungen herangezogen werden, es sei denn, der Hilfeempfänger oder sein Vertreter unterlassen es trotz Aufforderung durch den Sozialhilfeträger, Ansprüche auf Gewährung bzw. Erhöhung von Pflegegeld entsprechend geltend zu machen.
(4) Die Vorsorge für die sozialen Dienste obliegt dem Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Wird ein Hilfeempfänger in eine Krankenanstalt oder ein Wohn- oder Pflegeheim aufgenommen, hat der Rechtsträger dieser Einrichtung dem Sozialhilfeträger und dem Fonds Soziales Wien diesen Umstand unverzüglich bekannt zu geben.
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