Norm: ABGB §94ABGB §140 Aestmk SHG §8stmk SHG §39stmk BHG §39WSHG §20WSHG §26
Rechtssatz: Soweit die Lebensbedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten durch Leistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz abdeckbar sind, besteht kein von einem gesetzlich Unterhaltspflichtigen abzudeckender offener Bedarf. Die Sozialhilfeleistung wirkt insoferne unterhaltsanspruchmindernd. Entscheidungstexte ... mehr lesen...