(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe erbracht werden.
(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfesuchende zu erfüllen hat. Eigenleistungen können mit dem Hilfesuchenden vereinbart werden. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass er diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
(3) Geldleistungen können in Form von rückzahlbaren oder nichtrückzahlbaren Aushilfen gewährt werden. Eine rückzahlbare Aushilfe darf nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung absehbar und dem Hilfesuchenden zumutbar ist. Die Rückzahlung der rückzahlbaren Aushilfe kann auch in angemessenen Teilbeträgen erfolgen.
(4) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung der rückzahlbaren Aushilfe dem Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.
(5) Im Rahmen der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehern kann ein Arbeitsanreiz in Form einer befristeten anrechnungsfreien Dazuverdienstmöglichkeit zu einer gemäß § 13 gewährten Sozialhilfeleistung gewährt werden.
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