§ 21 WSHG Formen

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe erbracht werden.

(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfesuchende zu erfüllen hat. Eigenleistungen können mit dem Hilfesuchenden vereinbart werden. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass er diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.

(3) Geldleistungen können in Form von rückzahlbaren oder nichtrückzahlbaren Aushilfen gewährt werden. Eine rückzahlbare Aushilfe darf nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung absehbar und dem Hilfesuchenden zumutbar ist. Die Rückzahlung der rückzahlbaren Aushilfe kann auch in angemessenen Teilbeträgen erfolgen.

(4) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung der rückzahlbaren Aushilfe dem Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.

(5) Im Rahmen der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehern kann ein Arbeitsanreiz in Form einer befristeten anrechnungsfreien Dazuverdienstmöglichkeit zu einer gemäß § 13 gewährten Sozialhilfeleistung gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 WSHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 WSHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 WSHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 WSHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 WSHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 WSHG
§ 22 WSHG