(1) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfaßt alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung erforderlichen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.
(2) Für die Gewährung der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen sind durch Verordnung der Landesregierung Einkommensrichtsätze festzusetzen. § 16 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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