(1) Die hilfesuchende Person hat ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes für sich und die mit ihr in Gemeinschaft oder in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Dabei ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die geordnete Erziehung der Kinder sowie auf die berufliche Eignung und Vorbildung Bedacht zu nehmen. Wenn die hilfesuchende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Kann die hilfesuchende Person innerhalb einer weiteren angemessenen Frist keinen ihr im Hinblick auf ihre berufliche Eignung und Vorbildung zumutbaren Arbeitsplatz erlangen, ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden
1. | von Personen, die in einer Erwerbsausbildung im Sinne des § 18 stehen, | |||||||||
2. | von erwerbsunfähigen Personen, | |||||||||
3. | von Frauen ab dem vollendeten 60. und von Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, | |||||||||
4. | von Müttern und alleinerziehenden Vätern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes. |
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