§ 23 WSHG Aufsicht

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Häuser für Obdachlose (§ 14), Tageszentren (§ 22b) und betreute Wohngemeinschaften (§ 22c) unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass diese Einrichtungen nach Führung und Ausstattung den technischen, sicherheitstechnischen, organisatorischen, personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entsprechen.

(2) Die Rechtsträger dieser Einrichtungen haben die Aufnahme, die Erweiterung, eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung sowie die Einstellung des Betriebes spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der in Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und den Rechtsträgern der Einrichtungen die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Die Rechtsträger dieser Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen und die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind außerdem verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde vorzulegen:

1.

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Erfordernissen der fachgerechten Sozialhilfe entsprochen wird,

2.

Personaldaten, aus denen die berufliche Qualifikation der in der Einrichtung tätigen Personen ersichtlich ist.

(5) Der Betrieb einer dieser Einrichtungen ist von der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn

1.

schwerwiegende Mängel trotz eines Auftrages nach Abs. 3 nicht behoben wurden,

2.

eine das Leben oder die Gesundheit von Personen, welche die Einrichtung bewohnen oder aufsuchen, derart unmittelbar bedrohende Gefahr besteht, dass die Erteilung und Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 3 nicht abgewartet werden kann, oder

3.

den Organen der Aufsichtsbehörde entgegen den Bestimmungen des Abs. 4 der Zutritt verwehrt wurde.

(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung hervorgeht, feststeht, dass der Grund zur Untersagung weggefallen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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