Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Zum Lebensbedarf gehören
1.
Lebensunterhalt,
2.
Pflege,
3.
Krankenhilfe,
4.
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
5.
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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