(1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Gemeinschaft oder Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(2) Der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird jedoch nicht berührt durch
1. | Unterhaltsleistungen von Angehörigen, die gemäß § 29 Abs. 2 nicht zum Ersatz der Sozialhilfekosten herangezogen werden dürfen; | |||||||||
2. | Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, ausgenommen solche, die vom Fonds Soziales Wien gewährt werden. |
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