§ 4 WSHG Vorbeugende und nachgehende Hilfe

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn das notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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