Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bei der Gewährung von Sozialhilfe ist nach den in den §§ 3 bis 7 enthaltenen grundsätzlichen Regelungen vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 WSHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 WSHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 WSHG