Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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