(1) Bei der Gewährung von Sozialhilfe ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand, auf den Grad der sozialen Anpassung und die anderen persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Rücksicht zu nehmen.
(2) Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie einschließlich der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.
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