§ 16 WSBBG Qualifikationsnachweise EWR, Schweiz und Drittstaaten

WSBBG - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, wenn diese einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20, entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden Ausbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen nach Umfang und Inhalt gleichwertig ist.

(2) Personen, die eine in einem Drittstaat staatlich anerkannte Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden (Qualifikationsnachweise) über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf beim Magistrat zu beantragen.

(3) Auf Antrag hat der Magistrat Personen, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 verfügen, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 die Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Pflegeassistenzkompetenz ist, dass auch die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz in Österreich gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, nachgewiesen ist. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelferin und Heimhelfer oder Fach-Sozialbetreuerin BB und Fach-Sozialbetreuer BB oder Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB ist, dass die Unterrichtsinhalte der Ausbildung in der „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nachgewiesen sind.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:

1.

Reisepass oder Personalausweis,

2.

den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder einer zustellungsbevollmächtigten Person in Österreich,

3.

den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und über die abgelegten Prüfungen,

4.

die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt,

5.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

6.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.

Nachweise gemäß Z 5 und 6 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Magistrat umgehend über eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder der zustellungsbevollmächtigten Person (Z 2) zu benachrichtigen.

(5) Von der Vorlage einzelner Nachweise oder Urkunden gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise oder Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Nachweise oder Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(6) Die Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller wahlweise entweder einen Anpassungslehrgang nach Abs. 8 erfolgreich absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Abs. 9 erfolgreich ablegt, wenn unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen

a)

ihre oder seine Ausbildung im betreffenden Beruf sich auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen, die von der Ausbildung nach diesem Gesetz abgedeckt sind, unterscheiden oder

b)

der Beruf nach diesem Gesetz reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Teil des Berufsbildes sind, und sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers unterscheiden.

Unter Fächern im Sinn der lit. a und b sind jene zu verstehen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Berufes sind.

(7) Die Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 2 ist an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der Ausbildung nach diesem Gesetz unterscheidet:

1.

erfolgreiche Absolvierung eines Anpassungslehrganges,

2.

erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Eignungsprüfungen.

(8) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 2 Z 1 oder im entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 des Sozialbetreuungsberufs in Österreich, die unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist zu bewerten. Der Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.

(9) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, den Sozialbetreuungsberuf gemäß § 2 Z 1 oder im entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 in Österreich auszuüben, beurteilt wird. Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(10) Der Magistrat hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr oder ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über den Antrag hat spätestens binnen vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Wurde die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 im Zuge der Anerkennung der Ausbildung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. einer Eignungsprüfung geknüpft, so hat der Magistrat das Ergebnis eines absolvierten Anpassungslehrganges bzw. einer abgelegten Eignungsprüfung nachträglich auf der Ausfertigung des Bescheides zu beurkunden.

(11) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen, insbesondere Durchführung und Bewertung.

In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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