(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum von 1200 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
1. | Persönlichkeitsbildung; | |||||||||
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. | ||||||||||
2. | Sozialbetreuung allgemein; | |||||||||
Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. | ||||||||||
3. | Humanwissenschaftliche Grundbildung; | |||||||||
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. | ||||||||||
4. | Politische Bildung und Recht; | |||||||||
5. | Medizin und Pflege; | |||||||||
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Ausbildung in der Pflegeassistenz; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt. | ||||||||||
6. | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung; | |||||||||
7. | Haushalt, Ernährung, Diät; | |||||||||
8. | Sozialbetreuung als spezifisches Modul. |
(5) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, hinsichtlich der Ausbildung.
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