(1) Dieses Landesgesetz setzt
1. | die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20, und | |||||||||
2. | die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 17-29, um. |
(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches verpflichtet, den Organen und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihre Inhaberin oder ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
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