(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung von Kursen. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module festgelegt:
1. | Dokumentation, | |||||||||
2. | Ethik und Berufskunde, | |||||||||
3. | Erste Hilfe, | |||||||||
4. | Grundzüge der angewandten Hygiene, | |||||||||
5. | Grundpflege und Beobachtung, | |||||||||
6. | Grundzüge der Arzneimittellehre, | |||||||||
7. | Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde, | |||||||||
8. | Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation, | |||||||||
9. | Haushaltsführung, | |||||||||
10. | Grundzüge der Gerontologie, | |||||||||
11. | Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und | |||||||||
12. | Grundzüge der Sozialen Sicherheit. | |||||||||
Die Module decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuKG-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, ab. |
(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ist inkludiert.
(4) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Ausbildung und Prüfung.
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