Als Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 gilt ein Prüfungszeugnis über eine Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB oder ein Diplom über eine Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB,
1. | das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgreich abgeschlossen wurde oder | |||||||||
2. | das nach den gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern die Ausbildung der entsprechenden Ausbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen nach Umfang und Inhalt gleichwertig ist oder | |||||||||
3. | das nach den gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe im Rahmen von Übergangsbestimmungen als gleichwertig anerkannt wurde. |
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