(1) Heimhelferinnen und Heimhelfer sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren fachspezifische Fortbildungen insbesondere über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Heimhilfe sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu absolvieren.
(2) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer sowie Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren fachspezifische Fortbildungen insbesondere über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Sozialbetreuung sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren.
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