§ 14 WSBBG (Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz), Anrechnung von Prüfungen und Praktika von Ausbildungen im Inland, im EWR, in der Schweiz und in Drittstaaten - JUSLINE Österreich
§ 14 WSBBG Anrechnung von Prüfungen und Praktika von Ausbildungen im Inland, im EWR, in der Schweiz und in Drittstaaten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.12.2025
(1)Absatz einsAbgeschlossene Teile von Ausbildungen (Module) zur Heimhelferin und zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, erfolgreich abgeschlossen wurden, sind durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe anzuerkennen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.Abgeschlossene Teile von Ausbildungen (Module) zur Heimhelferin und zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, erfolgreich abgeschlossen wurden, sind durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe anzuerkennen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.
(2)Absatz 2Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
1.Ziffer einseiner Aus-, Weiter- oder Sonderausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
2.Ziffer 2einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder
3.Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiumserfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach diesem Gesetz durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung anzurechnen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde.
(3)Absatz 3Prüfungen und Praktika, die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module der Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung insoweit anzurechnen, als sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.
(4)Absatz 4Die Anrechnung gemäß Abs. 1, 2 und 3 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins,, 2 und 3 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
In Kraft seit 19.11.2025 bis 31.12.9999
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