§ 14 WSBBG Anrechnung von Prüfungen und Praktika von Ausbildungen im Inland, im EWR, in der Schweiz und in Drittstaaten

WSBBG - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Abgeschlossene Teile von Ausbildungen (Module) zur Heimhelferin und zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, erfolgreich abgeschlossen wurden, sind durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe anzuerkennen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.

(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen

1.

einer Aus-, Weiter- oder Sonderausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder

2.

einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder

3.

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach diesem Gesetz durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung anzurechnen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde.

(3) Prüfungen und Praktika, die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module der Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung insoweit anzurechnen, als sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.

(4) Die Anrechnung gemäß Abs. 1, 2 und 3 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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