(1) Von den Übergangsbestimmungen sind Ausbildungen erfasst, die nicht auf den Bestimmungen dieses Gesetzes basieren.
(2) Personen, die nach Bestimmungen des Gesetzes über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 46/2004, zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt sind, dürfen über den 26. Juli 2009 hinaus die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ und „Heimhelfer“ nur dann führen, wenn die von ihnen absolvierte Ausbildung der Ausbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen in Umfang und Inhalt gleichwertig ist oder die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen wurden.
(3) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Altenfachbetreuerin und zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut einschließlich Lehrplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Zl. 21.784/3-III/4/92, gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, genehmigt und mit dem 44. Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, vom 1. April 2000, 4. Stück erlassen wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin A und Fach-Sozialbetreuer A.
(4) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin und zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrplänen und Prüfungsordnung vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Zl. 21.635/2-III/A/4/98 vom 9. Oktober 1998 erlassen wurde, sofern das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ absolviert wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB.
(5) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin und zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde, sofern eine Aufschulung von 470 Unterrichtseinheiten Theorie in den Modulen Persönlichkeitsbildung, Sozialbetreuung, Humanwissenschaftliche Grundbildung, Politische Bildung und Recht, Medizin und Pflege, Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung, Haushalt, Ernährung, Diät, Behindertenbegleitung, 360 Stunden Praktikum in einer Behinderteneinrichtung und das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ absolviert wurde. Das Praktikum kann durch Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen ersetzt werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB und Fach-Sozialbetreuer BB.
(6) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe, deren Organisationsstatut einschließlich Lehrplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Zl. 21.784/6-III/4/92, gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, genehmigt und mit dem 45. Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 1. April 2000, 4. Stück erlassen wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin F und Diplom-Sozialbetreuer F.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere nicht in den Übergangsbestimmungen erfasste Ausbildungen, die in Österreich absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Die Landesregierung kann in der Verordnung als Bedingung die Absolvierung einer Ergänzungsausbildung vorsehen.
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