(1) Aufgabe der Heimhelferinnen und Heimhelfer ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, insbesondere auch von Menschen, die in ihrer Wohnung oder betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft bleiben wollen. Die Heimhelferinnen und Heimhelfer arbeiten auch in Wohn- und Pflegeheimen, Tageszentren, Behinderteneinrichtungen, Nachbarschaftszentren und Wohnungsloseneinrichtungen. Die Unterstützung erfolgt durch Hilfe bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens sowie im Umgang mit den existentiellen Erfahrungen des täglichen Lebens. Eigenaktivitäten werden unterstützt, und es wird Hilfe zur Selbsthilfe gewährt. Heimhelferinnen und Heimhelfer arbeiten im Team mit der Hauskrankenpflege und den Angehörigen der mobilen Betreuungsdienste.
(2) Der Aufgabenbereich der Heimhelferinnen und Heimhelfer umfasst
1. | einen eigenverantwortlichen Bereich, in dem sie im Rahmen der Betreuungsplanung auf Anordnung von Klientinnen und Klienten oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich ausführen und | |||||||||
2. | einen Bereich, in dem sie Tätigkeiten der Basisversorgung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen. |
(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich umfasst insbesondere
1. | hauswirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der betreuten Personen, | |||||||||
2. | Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials, | |||||||||
3. | Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs, | |||||||||
4. | Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, | |||||||||
5. | einfache Aktivierung, wie Anregung zur Beschäftigung, | |||||||||
6. | Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld, | |||||||||
7. | hygienische Maßnahmen wie die Wäschegebarung, | |||||||||
8. | Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen, | |||||||||
9. | Unterstützung von Pflegepersonal und | |||||||||
10. | Dokumentation. |
(4) Die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
0 Kommentare zu § 7 WSBBG