(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module festgelegt:
1. | Persönlichkeitsbildung; | |||||||||
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung. | ||||||||||
2. | Sozialbetreuung; | |||||||||
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen. | ||||||||||
3. | Humanwissenschaftliche Grundbildung; | |||||||||
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung. | ||||||||||
4. | Politische Bildung und Recht; | |||||||||
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung. | ||||||||||
5. | Medizin und Pflege; | |||||||||
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen. | ||||||||||
6. | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung; | |||||||||
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen. | ||||||||||
7. | Haushalt, Ernährung, Diät; | |||||||||
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen. | ||||||||||
8. | Management und Organisation und | |||||||||
9. | Sozialbetreuung als spezifisches Modul. |
(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
(6) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, betreffend die Ausbildung.
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