(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. | die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person die Angehörige oder den Angehörigen des Sozialbetreuungsberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder | |||||||||
2. | die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. |
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