Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht,
1. | wer trotz Untersagung der Ausübung des Sozialbetreuungsberufes unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 3 Abs. 7 einen Sozialbetreuungsberuf unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ausübt bzw. eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 führt, oder | |||||||||
2. | wer dem Magistrat die gemäß § 3 Abs. 8 eingezogenen Qualifikationsnachweise oder Bescheide über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht ausfolgt, oder | |||||||||
3. | wer den in §§ 5, 6 oder 13 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
0 Kommentare zu § 17 WSBBG