§ 9 WSBBG Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerin und des Diplom-Sozialbetreuers

WSBBG - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.12.2025
  1. (1)Absatz einsDiplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer üben auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kenntnissen sämtliche Tätigkeiten, die auch von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern ausgeführt werden, mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit aus. Die Tätigkeiten in der Basisversorgung werden nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, ausgeübt. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Ihr Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von Betreuungspersonen in Fragen der Sozialbetreuung. Sie verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung bei der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer üben auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kenntnissen sämtliche Tätigkeiten, die auch von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern ausgeführt werden, mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit aus. Die Tätigkeiten in der Basisversorgung werden nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, ausgeübt. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Ihr Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von Betreuungspersonen in Fragen der Sozialbetreuung. Sie verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung bei der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
  2. (2)Absatz 2Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer A entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Zu ihren Aufgaben gehören erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, klinischen Psychologinnen und Psychologen, Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Diätologinnen und Diätologen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere
    1. 1.Ziffer einsaltersgerechte Umgestaltung der Wohnraumumgebung einschließlich der Beratung über entsprechende Hilfsmittel und Behelfe und deren Besorgung sowie die Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege,
    2. 2.Ziffer 2Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen,
    3. 3.Ziffer 3Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit,
    4. 4.Ziffer 4Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen und zu den Pflegepersonen,
    5. 5.Ziffer 5Erarbeitung von Strategien im Falle akuter Krisensituationen, wie etwa bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern, sowie bei Depressionen und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung und in Fällen einer Suchtproblematik und
    6. 6.Ziffer 6Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biographiearbeit.
  3. (3)Absatz 3Zu den Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die im Privatbereich von Familien einschließlich eingetragene Partnerschaften oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrythmus aufrecht zu erhalten, und die Familie einschließlich der eingetragenen Partnerschaft oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen, wie insbesondere Erkrankung eines Elternteiles, eines Kindes, einer oder eines sonst im Familienverband lebenden Angehörigen, Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überlastung oder Ausfall von Betreuungspersonen, zu unterstützen:
    1. 1.Ziffer einsPlanung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung),
    2. 2.Ziffer 2Haushaltsorganisation und -führung, wie etwa Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten einschließlich von Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder,
    3. 3.Ziffer 3altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung,
    4. 4.Ziffer 4Anleitung, Beratung und Unterstützung der Laienhelferinnen und Laienhelfer von Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner),
    5. 5.Ziffer 5Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern oder Familienmitgliedern mit Behinderungen (einschließlich eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner),
    6. 6.Ziffer 6Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen,
    7. 7.Ziffer 7Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie von öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden und
    8. 8.Ziffer 8Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Konferenzen von Betreuungspersonen und Vernetzungsgesprächen).
  4. (4)Absatz 4Zu den Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer BA und BB gehören insbesondere
    1. 1.Ziffer einseigenverantwortliche Durchführung der „personenzentrierten Lebensplanung“,
    2. 2.Ziffer 2eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der „basalen Pädagogik“ wie basale Stimulation, basale Kommunikation und basale Aktivierung und
    3. 3.Ziffer 3eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie etwa Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
In Kraft seit 19.11.2025 bis 31.12.9999
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