§ 60 WrSchG Schuljahr

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  2. (2)Absatz 2Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,).
    1. 1.Ziffer einsDas Unterrichtsjahr umfaßt
      1. a)Litera adas erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
      2. b)Litera bdie Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am ersten Montag im Feber beginnen;
      3. c)Litera cdas zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.
    2. 2.Ziffer 2Die Hauptferien beginnen für ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor Beginn des nächsten Schuljahres. Die Hauptferien enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von Z 1 lit. b hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985 erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.Abweichend von Ziffer eins, Litera b, hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt römisch eins des Schulzeitgesetzes 1985 erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
  3. (3)Absatz 3Die Bildungsdirektion hat den Beginn und das Ende der Lehrgänge der lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb jedes Unterrichtsjahres nach Anhörung der Schulerhalterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes, auf die Schülerinnen- und Schülerzahlen und auf die Auslastung der Schülerinnen- und Schülerheime durch Verordnung festzusetzen. Hiebei darf die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden durch Tage, die nach den Abs. 5 und 6 und aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.Die Bildungsdirektion hat den Beginn und das Ende der Lehrgänge der lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb jedes Unterrichtsjahres nach Anhörung der Schulerhalterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes, auf die Schülerinnen- und Schülerzahlen und auf die Auslastung der Schülerinnen- und Schülerheime durch Verordnung festzusetzen. Hiebei darf die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden durch Tage, die nach den Absatz 5 und 6 und aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
  4. (4)Absatz 4Schultage sind
    1. 1.Ziffer einsan ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,
    2. 2.Ziffer 2an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und
    3. 3.Ziffer 3an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,soweit sie nicht gemäß Abs. 5 schulfrei sind.soweit sie nicht gemäß Absatz 5, schulfrei sind.
  5. (5)Absatz 5Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
    1. 1.Ziffer einsDie Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag sowie der 15. November;
    2. 2.Ziffer 2Die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schülerinnen und Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
    3. 3.Ziffer 3der einem gemäß Z. 1 oder Z. 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;der einem gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
    4. 4.Ziffer 4die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Absatz 2,);
    5. 5.Ziffer 5die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    6. 6.Ziffer 6die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
  6. (5a)Absatz 5 aentfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019
  7. (6)Absatz 6Der Schulgemeinschaftsausschuß kann in jedem Unterrichtsjahr in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären.
  8. (7)Absatz 7Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit
    IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin mit Verordnung angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin für schulfrei erklärt werden. Wenn dadurch die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin zu verordnen, dass die hiedurch entfallene Schulzeit durch Verringerung der in Abs. 2, Abs. 5 Z 2 bis 6 und Abs. 6 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen ist. Ist die Zahl der entfallenen Schultage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verfügung nach Anhörung der Schulerhalterin treffen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
    Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit
    IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin mit Verordnung angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin für schulfrei erklärt werden. Wenn dadurch die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin zu verordnen, dass die hiedurch entfallene Schulzeit durch Verringerung der in Absatz 2,, Absatz 5, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 6, vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen ist. Ist die Zahl der entfallenen Schultage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verfügung nach Anhörung der Schulerhalterin treffen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
  9. (8)Absatz 8Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung dürfen auch an schulfreien Tagen, nicht jedoch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember angeboten werden.
In Kraft seit 07.07.2022 bis 08.07.2024
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