§ 53 WrSchG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

Die mit der Stellung eineseiner gesetzlichen SchulerhaltersSchulerhalterin und eineseiner gesetzlichen HeimerhaltersHeimerhalterin verbundenen Aufgaben der Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, §§ 48 bis 52), ausgenommen die Vorschreibung von Schulkostenbeiträgen an andere Gebietskörperschaften, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 15.06.2006 bis 16.04.2019

Die mit der Stellung eineseiner gesetzlichen SchulerhaltersSchulerhalterin und eineseiner gesetzlichen HeimerhaltersHeimerhalterin verbundenen Aufgaben der Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, §§ 48 bis 52), ausgenommen die Vorschreibung von Schulkostenbeiträgen an andere Gebietskörperschaften, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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