§ 25 WrSchG Lehrerinnen und Lehrer

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.
  2. (1a)Absatz eins aAn Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind, zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Für jede Berufsschule sind eine Leiterin oder ein Leiter, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Berufsschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.Für jede Berufsschule sind eine Leiterin oder ein Leiter, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Berufsschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, geführt wird, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.
  4. (3)Absatz 3Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.
In Kraft seit 09.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 WrSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WrSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24a WrSchG
§ 26 WrSchG