Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2023, nutzen. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,, nutzen. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
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